Landgericht Duisburg, 2016-03-24, 4 O 474/07

4 O 474/07Cantonal CourtMar 24, 2016

Full text

Landgericht Duisburg — 4 O 474/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-24

Aktenzeichen: 4 O 474/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0324.4O474.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an die Klägerin 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

    1. 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten

zu 2.) in Höhe von 1.380,- Euro in der Hauptsache erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3.) als Gesamtschuldnerin

mit der Beklagten zu 4.) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über

den in Punkt 1 dieses Tenors zugesprochenen Betrag hinausgehenden

Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die mangelhafte

Ausführung des Putzuntergrunds in dem Haus N-Straße # in

P noch entstehen werden, soweit er hier streitbefangen

ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4.) verpflichtet ist, der Klägerin

sämtliche über den in Punkt 1 dieses Tenors zugesprochenen

Betrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin

durch die mangelhafte Statik und die mangelhafte Ausführung

des Putzuntergrunds, soweit dieser hier streitbefangen ist, in

dem Haus N-Straße # in P noch entstehen werden,

dabei hinsichtlich der Schäden aus mangelhaftem Putzuntergrund

als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3.).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, dabei hinsichtlich des

Feststellungsantrags für schon entstandene Schäden als unzulässig.

Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten des selbständigen

Beweisverfahrens 8 OH 41/02 LG Duisburg und den außergerichtlichen

Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 76 % und tragen die Beklagten zu

1.) bis 4.) als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagten zu 1.), 3.) und

4.) als Gesamtschuldner weitere 18 %.

Von den außergerichtlichen Kosten

der Beklagten zu 1.) tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte

zu 1.) 28 %,

der Beklagten zu 2.) tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte

zu 2.) 7 %,

der Beklagten zu 3.) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte

zu 3.) 27 %,

der Beklagten zu 4.) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte

zu 4.) 27 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115 %

des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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