4 O 351/14•Landgericht Duisburg, 2016-05-19, 4 O 351/14
Full text
Landgericht Duisburg — 4 O 351/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-19
Aktenzeichen: 4 O 351/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0519.4O351.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.599,75 Euro
Nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz für die Zeit vom 7. 5. 2014 bis zum 17. 12. 2014
Zu zahlen, abzüglich am 18. 12. 2014 gezahlter 3.599,75 Euro.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der
außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 612,80 Euro
aus der Rechnung der Rechtsanwälte M und Partner vom
-
- 2014 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die
Vollstreckung durch die andere Seite gegen Sicherheitsleitung
In Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden,
wenn nicht der jeweils zur Vollstreckung berechtigte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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