10 O 49/14•Landgericht Duisburg, 2016-05-27, 10 O 49/14
Full text
Landgericht Duisburg — 10 O 49/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-27
Aktenzeichen: 10 O 49/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0527.10O49.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.691,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.323,12 € seit dem 17.07.2013, und aus einem Betrag von jeweils 1.022,58 € seit dem 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013 und 01.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.02.2014 bis längstens zum 01.11.2028 jeweils zum Ersten eines jeden Monats 1.022,58 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. ###### ab dem 01.02.2014 bis längstens 01.11.2028 sowie von einem Anspruch der Rechtsanwälte I und N auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.061,48 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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