3 O 381/15•Landgericht Duisburg, 2016-10-17, 3 O 381/15
Full text
Landgericht Duisburg — 3 O 381/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-17
Aktenzeichen: 3 O 381/15
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:1017.3O381.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von dem Kläger zu 1. anzufertigen.
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Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von der Klägerin zu 2. anzufertigen.
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Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die zwei am 18.05.2014 angefertigten Videos, welche den Kläger auf dem Garagendach zeigen, und etwaige vorhandene digitale Kopien zu löschen, und dem Kläger zu 1. vor der Löschung diese beiden Videos in digitaler Kopie zur Verfügung zu stellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 38 %, die Klägerin zu 2. zu 44 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 1. 23%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 1. 12%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 26% und die Klägerin zu 2. 38%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger zu 1. zu 50% und die Klägerin zu 2. zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 1.-3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 €. Wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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