Landgericht Duisburg, 2017-02-09, 4 O 275/13

4 O 275/13Cantonal CourtFeb 9, 2017

Full text

Landgericht Duisburg — 4 O 275/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-09

Aktenzeichen: 4 O 275/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0209.4O275.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Teilung des Nachlasses

der am 12. 5. 2011 in Mülheim an der Ruhr verstorbenen,

ebenda am … geborenen und ebenda zuletzt

wohnhaft gewesen unter …

Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erfolgen hat:

Der Kläger zu 1.) hat keine Zuwendungen im Sinn des

§ 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des

Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB

auszugleichen.

Der Kläger zu 2.) hat keine Zuwendungen im Sinn des

§ 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des

Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB

auszugleichen.

Der Beklagte hat den ihm zugewandten Umbau und die

Einrichtung der Heilpraktiker-Praxis in dem Haus

… mit einem

Betrag von 18.391,45 und die unentgeltliche Nutzung

der Praxisräume in dem Haus … mit einem Betrag von

64.678,81 Euro im

Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der

Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je

45 % und der Beklagte trägt 10 %.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung

des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

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