1 O 154/17•Landgericht Duisburg, 2017-12-19, 1 O 154/17
Full text
Landgericht Duisburg — 1 O 154/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-19
Aktenzeichen: 1 O 154/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:1219.1O154.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.924,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer ###### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 01.03.2017 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/8 der Beklagten, zu 1/8 dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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