2 O 223/16•Landgericht Duisburg, 2018-05-07, 2 O 223/16
Full text
Landgericht Duisburg — 2 O 223/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-07
Aktenzeichen: 2 O 223/16
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0507.2O223.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.201,35 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2016 zu zahlen Zug um
Zug gegen Rückübereignung des C, Fahrzeugidentifikationsnummer
##########.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehenden Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8%, die Beklagte 92 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird
gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
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