22 O 25/18•Landgericht Duisburg, 2018-06-26, 22 O 25/18
Full text
Landgericht Duisburg — 22 O 25/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-26
Aktenzeichen: 22 O 25/18
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0626.22O25.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
geschäftlich handelnd als Notar:
a)
es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Wohnungseigentumsverwaltern
als Kostenschuldnern – entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht – für
die Beglaubigung von Unterschriften unter Genehmigungen, die zum Verkauf
von verwaltetem Wohnungseigentum erforderlich sind, von der Erhebung von
Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben,
die bei dem Verfügungsbeklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag
gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Verfügungsbeklagten
übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes
haften und/oder die Verwendung von notariellen Arbeitsergebnissen davon
abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten, dem
Antragsteller bezahlt worden sind, wie in der Anlage AS3 wiedergegeben,
geschehen,
b)
für die Tätigkeit als Anwaltsnotar mit der Bezeichnung „Notariat“ zu werben,
wie in der Anlage AST14 wiedergegeben, geschehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
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