Landgericht Duisburg, 2019-04-29, 25 O 20/15

25 O 20/15Cantonal CourtApr 29, 2019

Full text

Landgericht Duisburg — 25 O 20/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-29

Aktenzeichen: 25 O 20/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0429.25O20.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.022.676,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.195.000 € seit dem 06.09.2014 bis zum 30.06.2015,

aus 1.193.995,39 € ab dem 01.07.2015 bis zum 22.08.2016

und aus 1.022.676,03 € ab dem 23.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 250.334,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 164.118,05 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3 %, der Beklagte zu 1) zu 22 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 22 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 75%.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 3 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 25 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte zu 1).

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.