4 O 219/18•Landgericht Duisburg, 2019-05-02, 4 O 219/18
Full text
Landgericht Duisburg — 4 O 219/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-02
Aktenzeichen: 4 O 219/18
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0502.4O219.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem Logo der T für das Produkt „B“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie in der Anlage K1 abgebildet, ohne das Veröffentlichungsdatum anzugeben.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2018 zu zahlen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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