8 O 106/18•Landgericht Duisburg, 2019-05-16, 8 O 106/18
Full text
Landgericht Duisburg — 8 O 106/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-16
Aktenzeichen: 8 O 106/18
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0516.8O106.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.490,19 Euro zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der W GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ###### in Höhe von 8.000,00 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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