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6 O 427/20•Landgericht Duisburg, 2022-03-15, 6 O 427/20
Entscheidungsdatum: 2022-03-15
Aktenzeichen: 6 O 427/20
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2022:0315.6O427.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: VVG § 203 Abs. 5
Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ###### im Tarif 541-N um 14,48 € zum 01.01.2015 bis zum 30.04.2021 nicht wirksam geworden ist und der Kläger in diesem Zeitraum nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 695,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger in den Jahren 2017 bis 2020 auf die unter Ziffer 1. aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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