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6 O 327/22•Landgericht Duisburg, 2023-02-14, 6 O 327/22
6 O 327/22Cantonal CourtFeb 14, 2023
Der Streitwert einer auf die Herausgabe von Versicherungsunterlagen und die Rückzahlung etwaiger aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen gezahlter Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Stufenklage ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000,00 € anzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2023-02-14
Aktenzeichen: 6 O 327/22
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0214.6O327.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: GVG § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S.2; VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 3
Der Streitwert einer auf die Herausgabe von Versicherungsunterlagen und die Rückzahlung etwaiger aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen gezahlter Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Stufenklage ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000,00 € anzunehmen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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