Landgericht Essen, 1981-01-14, 1 S 570/80

1 S 570/80Cantonal CourtJan 14, 1981

Full text

Landgericht Essen — 1 S 570/80 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1981-01-14

Aktenzeichen: 1 S 570/80

ECLI: ECLI:DE:LGE:1981:0114.1S570.80.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 249 ff BGB

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vorn 14. Januar 1981

durch die Richter am Landgericht Dr. O., E. und D.

für R e c h t erkannt

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 16 0 284/80 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 617,50 DM (i.W.: Sechshundertsiebzehn 50/100 Deutsche Mark) nebst

4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, weiterei 600,00 DM (i.W.: Sechshundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2) zu 2/5, davon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu 1/5.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden getragen bezüglich der Beklagten zu 1) zu 4/5 von der Klägerin, bezüglich des Beklagten zu 2) zu 3/5 von der Klägerin und bezüglich der Klägerin zu 2/5 von dem Beklagten zu 2), davon zu 1/5 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten

zu 1). Im übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.