6 O 583/04•Landgericht Essen, 2005-09-22, 6 O 583/04
Full text
Landgericht Essen — 6 O 583/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-22
Aktenzeichen: 6 O 583/04
ECLI: ECLI:DE:LGE:2005:0922.6O583.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 812 BGB, § 6 (1) Verbr.KrG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.279,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der den Klägern gegenüber der Firma X. und der Firma F. zustehenden Forderungen aus dem Treuhandvertrag sowie dem Beteili-gungsvertrag vom 31.05.1998 an der Firma X. an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus dem Darlehens-vertrag Nr. ...vom 30.06.1995 gegen die Kläger mehr zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Kläger die an sie mit Abtretungserklä-rung vom 24.08.1995 abgetretenen Versicherungsansprüche aus dem Versiche-rungsvertrag bei der Volkswohl Bund Versicherungen (Vers.Nr....) freizugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu voll-streckenden Beträge
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