43 O 129/09•Landgericht Essen, 2010-11-25, 43 O 129/09
Landgericht Essen, 2010-11-25, 43 O 129/09
43 O 129/09Cantonal CourtNov 25, 2010
Regest
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof; die Zuständigkeit des Gerichtes im Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auch für die Insolvenzanfechtungsklage gegeben
Full text
Landgericht Essen — 43 O 129/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-25
Aktenzeichen: 43 O 129/09
ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:1125.43O129.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Leitsätze
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof; die Zuständigkeit des Gerichtes im Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auch für die Insolvenzanfechtungsklage gegeben
Tenor
wird der Vorlagebeschluss vom 30.09.2010 aus Gründen der Klarstellung unter Er-gänzung und teilweiser Abänderung des letzten Absatzes von Abschnitt A.II.2. (bei im Übrigem unverändertem Inhalt) wie folgt neu gefasst:
Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [EuInsVO] (ABl. EG Nr. L 160, S. 1) sowie der Art. 1 Abs. 2 lit. b) und Art. 5 Nr. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO] (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung „Seagon/ Deko“ (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?
Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist:
Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH „Seagon/Deko“ (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?
Bilden auch dann ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO, wenn die Verbindung der streitbeteiligten Parteien lediglich auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen ist, die in einer 100%igen Beteiligung der Konzernmutter an der jeweiligen am Streit beteiligten Gesellschaft besteht?
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