4 O 286/09•Landgericht Essen, 2011-05-26, 4 O 286/09
Full text
Landgericht Essen — 4 O 286/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 4 O 286/09
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0526.4O286.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 631, 633, 634 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.172,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 %, der Beklagte zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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