41 O 1/12•Landgericht Essen, 2012-03-21, 41 O 1/12
Full text
Landgericht Essen — 41 O 1/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: 41 O 1/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0321.41O1.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: § 8 UWG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlungzu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zusechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel„O“ zu werben:
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„Zur traditionellen Entschlackung.........“,
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„Wie wir alle wissen, wird seit Jahrhunderten in der Naturheilkunde empfohlen, zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sich regelmäßig -2 mal im Jahr über einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen – zu entschlacken“,
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„Insgesamt werden Sie eine neue Lebensenergie spüren“,
und dies geschieht wie aus der Anlage K 1 und/oder Anlage K2ersichtlich.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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