Landgericht Essen, 2013-01-31, 7 OH 46/12

7 OH 46/12Cantonal CourtJan 31, 2013

Full text

Landgericht Essen — 7 OH 46/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-31

Aktenzeichen: 7 OH 46/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0131.7OH46.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

  1. Die im Betreff genannte Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

I) Beurkundung der Vorsorgevollmacht pp.

zu der UR-NR. …

Geschäftswerte

Gemäß §§ 41 II KostO für die Vorsorgevollmacht:

Der Vollmachtgeber gab die Höhe seines Vermögens am Schluss der Beurkundung mit 72.000,00 Euro an. Davon anzusetzen wegen der Bedingtheit der Verwendung 90%, somit 64.800,00 Euro

gemäß § 30 III 1 KostO für die Betreuungsverfügung: 3.000,00 Euro

gemäß § 30 III 1 KostO für die Patientenverfügung: 3.000,00 Euro

½ Gebühr gemäß § 32, 38 II Ziffer 4 KostO für die Beurkundung

der Vollmacht (Wert: 64.800,00 Euro) 81,00 Euro

1/1 Gebühr gemäß §§ 32, 36 I KostO für die Beurkundung der

Betreuungsverfügung (Wert: 3.000,00 Euro) 26,00 Euro

1/1 Gebühr gemäß §§ 32, 36 I KostO für die Beurkundung der

Patientenverfügung (Wert: 3.000,00 Euro) 26,00 Euro

Gemäß § 44 II b KostO sind die Gebühren für die Betreuungsverfügung

und die Patientenverfügung, beide gegenstandsverschieden, nach dem

zusammengerechneten Geschäftswert zu berechnen, das sind 6.000,00 Euro

1/1 Gebühr gemäß §§ 32, 36 I KostO 48,00 Euro

(Nach § 44 I KostO ergibt sich bei Zusammenrechnung der Ge-

schäftwerte für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung,

die gegenstandsgleich sind, keine günstigere Gebühr)

Dokumentenpauschale

Gemäß §§ 141, 136 I Ziffer 1, II KostO für die auf Antrag gefertigten

Ausfertigungen und Abschriften

3 x 9 Seiten = 27 Seiten je 0,50 Euro 13,50 Euro

Zwischensumme 142,50 Euro

19% Umsatzsteuer gemäß § 151a KostO 27,07 Euro

Summe I) 169,57 Euro

II) Auslagen

Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters für die Eintragung

Betrag II) 13,50 Euro

III) Zusammenstellung

Summe I) 169,57 Euro

Betrag II) 13,50 Euro

Summe insgesamt 183,07 Euro

  1. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

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