Landgericht Essen, 2013-08-09, 19 O 233/11

19 O 233/11Cantonal CourtAug 9, 2013

Full text

Landgericht Essen — 19 O 233/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-09

Aktenzeichen: 19 O 233/11

ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0809.19O233.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Normen: §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%.

Das Urteil ist - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages -vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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