Landgericht Essen, 2016-03-01, 35 KLs-302 Js 107/11-9/14

35 KLs-302 Js 107/11-9/14Cantonal CourtMar 1, 2016

Full text

Landgericht Essen — 35 KLs-302 Js 107/11-9/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-01

Aktenzeichen: 35 KLs-302 Js 107/11-9/14

ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0301.35KLS302JS107.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XV. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer-

Tenor

Die Angeklagten sind jeweils der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 152 Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall schuldig.

Daneben ist die Angeklagte C schuldig des unerlaubten Erwerbs von mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen.

Der Angeklagte N ist weiter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und des Diebstahls in 10 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, schuldig.

Es werden verurteilt:

  • der Angeklagte N zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten und

  • die Angeklagte C einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren .

Die Unterbringung der Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Bei beiden Angeklagten gelten jeweils 3 (drei) Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften

bzgl N: §§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 5 und 7, 108a Abs. 1 UrhG, 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 242, 243 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nrn. 1-3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB

bzgl. C: §§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 5 und 7, 108a Abs. 1 UrhG, 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 21, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 73c StGB, 17 Abs. 2 BZRG

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