19 O 303/15•Landgericht Essen, 2016-07-08, 19 O 303/15
Full text
Landgericht Essen — 19 O 303/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-08
Aktenzeichen: 19 O 303/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0708.19O303.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: §§ 61, 63 VVG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.740,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen, sowievorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen Vermögensnachteilen freizustellen, die adaequat-kausal aus dem Vertragswechsel der Klägerin zur gezeichneten W, Versicherungsnummer … resultieren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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