16 O 245/16•Landgericht Essen, 2017-09-04, 16 O 245/16
Full text
Landgericht Essen — 16 O 245/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-04
Aktenzeichen: 16 O 245/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0904.16O245.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: §§ 433, 434, 437, 326, 826 BGB
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.689,48 €, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt der Klägerin Zinsen aus 34.689,48 € in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2016, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt der Klägerin Zinsen aus 34.689,48 € in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2016, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € vom 14.08.2013 bis zum 08.02.2016 und Zinsen in Höhe von 4 % aus 24.600,00 € vom 21.08.2013 bis zum 08.02.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW W, FIN: … in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,88 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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