12 O 6/17•Landgericht Essen, 2018-02-09, 12 O 6/17
Full text
Landgericht Essen — 12 O 6/17 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-09
Aktenzeichen: 12 O 6/17
ECLI: ECLI:DE:LGE:2018:0209.12O6.17.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 985 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Shire Horse Stute „G“, Studbuchnummer …, Chipnummer … herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Eigentümer der Shire Horse Stute „G“, Studbuchnummer …, Chipnummer … ist.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Shire Horse Stute „F“, Studbuchnummer … abzunehmen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Abnahme der Shire Horse Stute „F“, Studbuchnummer … spätestens seit dem 23.12.2016 im Annahmeverzug befindet.
Zudem wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen.
Auf die Hilfswiderklage hin wird der Kläger verurteilt, 42,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 an den Beklagten zu zahlen.
Im Übrigen werden die Hilfswiderklage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, soweit er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger vorläufig vollstreckbar soweit er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € leistet.
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