Landgericht Essen, 2019-02-14, 6 O 298/18

6 O 298/18Cantonal CourtFeb 14, 2019

Full text

Landgericht Essen — 6 O 298/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-14

Aktenzeichen: 6 O 298/18

ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0214.6O298.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 535, 280, 281 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.920,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 460,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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