42 O 71/16•Landgericht Essen, 2019-03-06, 42 O 71/16
Full text
Landgericht Essen — 42 O 71/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-06
Aktenzeichen: 42 O 71/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0306.42O71.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 2 UWG, 1 Abs. 1 HWO
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Verkaufsveranstaltungen für Korrektionsbrillen durchzuführen, bei denen Kaufinteressenten über Korrektionsgläser über stylistische Aspekte hinaus beraten werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 40 % der Kläger, zu 60 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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