Landgericht Essen, 2019-03-06, 42 O 71/16

42 O 71/16Cantonal CourtMar 6, 2019

Full text

Landgericht Essen — 42 O 71/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-06

Aktenzeichen: 42 O 71/16

ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0306.42O71.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 2 UWG, 1 Abs. 1 HWO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Verkaufsveranstaltungen für Korrektionsbrillen durchzuführen, bei denen Kaufinteressenten über Korrektionsgläser über stylistische Aspekte hinaus beraten werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 40 % der Kläger, zu 60 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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