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7 T 387/20•Landgericht Essen, 2020-11-12, 7 T 387/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-12
Aktenzeichen: 7 T 387/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1112.7T387.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 58 Abs. 1 AufenthG; § 62 Abs. 3 AufenthG
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft zur Sicherung der Abschiebung mit Ablauf des 07.12.2020 endet.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2020 den Betroffenen bis zum 12.11.2020 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird für beide Rechtszüge abgesehen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Beteiligten zu 2. zu 60 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
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