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4 O 244/24•Landgericht Essen, 2024-12-05, 4 O 244/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 4 O 244/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2024:1205.4O244.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB § 1004 Abs. 1 S. 2, ZPO § 935
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen,
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten/ oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
„Hinzu kommt die dubiose Rolle seines Beigeordneten O., der offenbar Beihilfe durch Unterlassung zum Kindesmissbrauch geleistet haben könnte."
in Bezug auf den Verfügungskläger identifizierend über einen Verdacht der Beihilfe zum Kindesmissbrauch zu berichten, wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel: „Ein Bürgermeister tritt nach - Schaden für I. durch den Bürgermeister“ vom 00.00.0000 auf der Internetseite https://www. … .de.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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