10 O 89/09•Landgericht Hagen, 2010-06-07, 10 O 89/09
Full text
Landgericht Hagen — 10 O 89/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-07
Aktenzeichen: 10 O 89/09
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2010:0607.10O89.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.340,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen, Y um Y gegen Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile aus atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligungen bei der Beklagten aus den Ver-tragsnummern ####1-034, ####2-032 und ####3-036.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwalts-kosten in Höhe von 2.264,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertra-gung der in Ziff. 1 genannten Gesellschaftsanteile im Verzug befindet.
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Gesell-schaftsverhältnis zu den in Ziff. 1 genannten Vertragsnummern beendet ist und der Beklagten keine Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung mehr zustehen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist in seinen Ziffern 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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