8 O 416/10•Landgericht Hagen, 2011-05-19, 8 O 416/10
Full text
Landgericht Hagen — 8 O 416/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: 8 O 416/10
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2011:0519.8O416.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der außergerichtlichen Gebührenforderung seines Prozessbe-vollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 88% und den Beklagten zu 12% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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