Landgericht Hagen, 2011-08-16, 9 O 151/11

9 O 151/11Cantonal CourtAug 16, 2011

Full text

Landgericht Hagen — 9 O 151/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-16

Aktenzeichen: 9 O 151/11

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2011:0816.9O151.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.05.2011, Az. 9 O 151/11, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, im Hinblick auf die Verfügungsklägerin bzw. das von ihr in N betriebene Delfinarium wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten, insbesondere im Internet, oder gegenüber Hotels oder Reiseveranstaltern die Behauptung aufzustellen und/ oder zu verbreiten:

a) die Delfine werden in kleinen veralgten Betonbecken gehalten;

b) die Delfine haben tiefe Narben und offene Wunden;

c) Tritte von Zuschauern quälen die Delfine, die für die Unterhaltung sorgen sollen und für Therapien missbraucht werden;

d) die Delfine leiden unter Stress;

e) die Delfine werden unter Umgehung des Wildfangverbotes „aufgesammelt“;

f) die Verfügungsbeklagte hat aus dem Umfeld der Antragstellerin massive Drohungen erhalten;

g) es bestehen in N intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen.

Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen,

das Video mit dem Titel „Tierquälerei in N, C - Horrordelfinarien in der U– WDSF/ProWal-Aktion“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich des Aufhebungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 30 % und die Verfügungsbeklagte zu 70 %.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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