6 T 19/15•Landgericht Hagen, 2015-02-12, 6 T 19/15
Full text
Landgericht Hagen — 6 T 19/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-12
Aktenzeichen: 6 T 19/15
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2015:0212.6T19.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 07.01.2015 (Az.: 41 M 25/15) wie folgt abgeändert:
Für den Fall, dass das Konto als P-Konto geführt wird, wird angeordnet, dass die Ehefrau sowie das Kind G bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages unberücksichtigt bleiben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu ¾ und die Gläubigerin zu ¼ nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,- € (niedrigste Stufe).
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