2 O 149/14•Landgericht Hagen, 2015-08-26, 2 O 149/14
Full text
Landgericht Hagen — 2 O 149/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-26
Aktenzeichen: 2 O 149/14
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2015:0826.2O149.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 434 Abs.1, 437 Nr. 2, 323, 346
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.671,39 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem PKW Mercedes B 180 CDI BE, amtliches Kennzeichen HA-WH 5555, Erstzulassung 13.06.2012, Fahrzeug-Identitätsnummer WDD 2462001 J 070343.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwalts G auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 88 % und die Klägerin 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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