41 KLs 7/18•Landgericht Hagen, 2020-01-07, 41 KLs 7/18
Full text
Landgericht Hagen — 41 KLs 7/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 41 KLs 7/18
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0107.41KLS7.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB; §§ 223, 230, 239 Abs. 1 StGB; §§ 316, 52, 69, 69a StGB
Tenor
Der Angeklagte ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 3 Monate als vollstreckt erklärt werden.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 223, 230, 239 Abs. 1, 316, 52, 69, 69a StGB
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