25 O 100/92•Landgericht Köln, 1995-06-21, 25 O 100/92
Full text
Landgericht Köln — 25 O 100/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-06-21
Aktenzeichen: 25 O 100/92
ECLI: ECLI:DE:LGK:1995:0621.25O100.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag Nr . 00000 nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 15.12.1991 aufgehoben worden ist, sondern - ohne die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - bis zum 1.12.1994 bestanden hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu y3 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.5oo,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
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