11 T 276/95•Landgericht Köln, 1995-12-28, 11 T 276/95
Full text
Landgericht Köln — 11 T 276/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-28
Aktenzeichen: 11 T 276/95
ECLI: ECLI:DE:LGK:1995:1228.11T276.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die vorgenannte Gebühren- und Auslagenrechnung des Beteiligten zu 2. vom 26.06.1995 dahin abgeändert, daß die Gebührenforderung des Beteiligten zu 2. gegen den Beteiligten zu 1. 1.239,70 DM beträgt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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