31 O 822/95•Landgericht Köln, 1996-08-27, 31 O 822/95
Full text
Landgericht Köln — 31 O 822/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-27
Aktenzeichen: 31 O 822/95
ECLI: ECLI:DE:LGK:1996:0827.31O822.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung
"T e C. s.a.s."
auf den von ihr hergestellten und/oder ausgelieferten Schuhen und/oder den von ihr den Schuhen zugelieferten Schutzbeuteln markenmäßig wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen:
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und/oder
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Haupttenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM.
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