2 O 13/96•Landgericht Köln, 1996-08-29, 2 O 13/96
Full text
Landgericht Köln — 2 O 13/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-29
Aktenzeichen: 2 O 13/96
ECLI: ECLI:DE:LGK:1996:0829.2O13.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brühl - Aktenzeichen: 7 B 1633/83 - vom 8. Juni 1983 wird für unzulässig erklärt, soweit sie wegen einer höheren Forderung als 6.898,50 DM zuzüglich 441,28 DM rückständiger Zinsen (für die Zeit vom 2.4. bis 15.7.1983) sowie wegen 22,8 % laufender Zinsen aus 6.636,13 DM seit dem 1.10.1995 abzüglich am 13.1.1996 gezahlter 6.953,95 DM betrieben wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger vorab die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Brühl entstandenen Mehrkosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM. Dem Kläger wird gestattet die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituterbracht werden.
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