31 O 679/01•Landgericht Köln, 2003-09-11, 31 O 679/01
Full text
Landgericht Köln — 31 O 679/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-11
Aktenzeichen: 31 O 679/01
ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:0911.31O679.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
das Arzneimittel „L 250 Comprimidos“ spanischen Ursprungs für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „L PRO“ anzubieten, abzugeben, feilzuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung beträgt
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hinsichtlich der Unterlassung 250.000 €,
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hinsichtlich der Kosten 20.000 €.
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