33 O 97/05•Landgericht Köln, 2005-06-14, 33 O 97/05
Full text
Landgericht Köln — 33 O 97/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-14
Aktenzeichen: 33 O 97/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0614.33O97.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
z u u n t e r l a s s en,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen zu werben:
a) Nach Übernahme der E ist die T Gruppe in allen wesentlichen Segmenten des Out-of-Home Marktes mit Abstand die Nummer 1,
b) Dies gilt neben den Medien Plakat, Transport/Verkehrsmittelwerbung und Riesenposter auch für die elektronischen Medien und die Stadtmöblierung
c) Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten.
- Es folgen zweiseitig die Werbeaussagen. -
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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