25 O 41/05•Landgericht Köln, 2006-06-07, 25 O 41/05
Full text
Landgericht Köln — 25 O 41/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-07
Aktenzeichen: 25 O 41/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0607.25O41.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das der Klägerin gemäß Notarvertrag L.B. vom 18.03.1993 (UR.Nr. 722/1993) in § 8 auf dem Grundstück der Beklagten der G4 10 Flurstück X, jetzt Flurstück Nr. 715 zustehende Wegerecht auf dem Teil des Beklagtengrundstücks verläuft, welches nach Westen hin durch eine Linie begrenzt wird, die von dem auf der nachstehenden Skizze A 1 eingezeichneten Punkt A zur I-Straße hin verläuft und in rechtem Winkel auf diese trifft, und zwar in einer aus der Skizze A 1 zu entnehmenden Breite.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.