33 O 200/06•Landgericht Köln, 2007-03-06, 33 O 200/06
Full text
Landgericht Köln — 33 O 200/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-06
Aktenzeichen: 33 O 200/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0306.33O200.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung von Preisvor-teilen zu werben und der Einschränkung
„Reisen zu großen Sportveranstaltungen und während der Schulferienzeit sind ausgeschlossen.“
zu werben:
- -(es folgt eine Bilddarstellung)
und/oder
- -(es folgt eine Bilddarstellung)
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 189,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vor-läufig vollstreckbar.
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