23 O 458/04•Landgericht Köln, 2007-03-22, 23 O 458/04
Full text
Landgericht Köln — 23 O 458/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-22
Aktenzeichen: 23 O 458/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0322.23O458.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
wird das Urteil der Kammer vom 7.2.2007 dahin berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 Absatz 3 statt
Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 15.11.2004 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,37 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 21.1.2005 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.
wie folgt (Änderungen sind durch Fettschrift kenntlich gemacht) lautet:
Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 21.1.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,27 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 15.11.2004 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.
Gleichzeitig war die Streitwertfestsetzung von Amts wegen wie folgt zu korrigieren:
bis zum 14.11.2004: 19.492,69 €
vom 15.11.2004 bis zum 20.1.2005: 19.155,42 €
danach: 14.692,46 €
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