29 T 55/06•Landgericht Köln, 2007-05-07, 29 T 55/06
Full text
Landgericht Köln — 29 T 55/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-07
Aktenzeichen: 29 T 55/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0507.29T55.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1) und der Antragsgeg-ner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl (90 II WEG 54/04 ) vom 8.2.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragstellerin zu 2) werden zurückgewiesen.
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.5.2004 zu
TOP 14 (Balkonsanierung)
TOP 16 (Lüftungsanlage Hochhaus)
TOP 17 (Abdichtung Tiefgarage)
werden für ungültig erklärt. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird zu-rückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz und des Beschwerdever-fahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu 3/4 und die Antragsgegner zu 1/4.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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