7 O 26/06•Landgericht Köln, 2007-05-11, 7 O 26/06
Full text
Landgericht Köln — 7 O 26/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-11
Aktenzeichen: 7 O 26/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0511.7O26.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln betreffend das Mietobjekt N-Straße, 11111 L wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichensbergerplatz 1, 50760 Köln, Aktenzeichen 81 HL 639/05 hinterlegen Mietbeträge wegen des Objektes N-Straße 7, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B- Straße wird für unzulässig erklärt.
Dem Beklagten wird untersagt, in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten mit der Behauptung, die Q Föderation handele unter „Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der Q Föderation“ und/oder „Föderales Staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der Q Föderation“ zu vollstrecken.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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