31 O 825/07•Landgericht Köln, 2008-04-10, 31 O 825/07
Full text
Landgericht Köln — 31 O 825/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-10
Aktenzeichen: 31 O 825/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0410.31O825.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt,
- es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen
„Gesundheits-und
Wellness-Reisen
Der neue Katalog
ist in der Apotheke
erhältlich“:
(Es folgt eine 2-seitige Darstellung)
und in der Apotheke den nachstehend wiedergegebenen Katalog zu verteilen:
(Es folgt eine 54-seitige Darstellung)
c) wie auf Seite 4 des unter Ziffer I.1a) eingeblendeten Katalogs und nachstehend
wiedergegeben mit dem Hinweis
"Gesundheitsreisen"
und/oder
"Gesundheitsreisen aus der Apotheke"
zu werben:
(Es folge eine 1-seitige Darstellung)
- an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12. 2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,
- es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) Apotheker mit dem nachstehend wiedergegebenen Vertrag
(Es folgt eine 8-seitige Darstellung)
zu veranlassen, den nachstehend wiedergegebenen Katalog in der Apotheke
zu verteilen:
(Es folgt eine 52-seitige Darstellung)
b) wie auf Seite 4 des unter Ziffer II.1.a) eingeblendeten Katalogs und nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis
"Gesundheitsreisen"
und/oder
"Gesundheitsreisen aus der Apotheke" zu werben:
(Es folgt eine 1-seitige Darstellung)
- an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12. 2007 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 1. zu 1/3 und die Beklagte zu 2. zu 2/3 zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt
-
hinsichtlich Ziffer I.1.a) 15.000,00 EUR
-
hinsichtlich Ziffer I.1.b) 2.500,00 EUR
-
hinsichtlich Ziffer I.1.c) 2.500,00 EUR
-
hinsichtlich Ziffer I.2. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
-
hinsichtlich Ziffer II.1.a) 50.000,00 EUR
-
hinsichtlich Ziffer II.1.b) 10.000,00 EUR
-
hinsichtlich Ziffer II.2. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
-
hinsichtlich Ziffer III. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten
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