33 O 210/07•Landgericht Köln, 2008-11-11, 33 O 210/07
Full text
Landgericht Köln — 33 O 210/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-11
Aktenzeichen: 33 O 210/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:1111.33O210.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Internetnutzern im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft die Nutzung von Breitband-Internetzugängen Dritter, die ebenfalls als Mitglied in der Internetgemeinschaft beteiligt sind, zu ermöglichen, soweit Breitband-Internetzugänge betroffen sind, die die Klägerin den Dritten als ihren Kunden zur Verfügung stellt, insbesondere wenn die Beklagte von Mitgliedern der Internetgemeinschaft für die Nutzung der Breitband-Internetzugänge Entgelte erhebt und/oder erhält.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbeaufwendungen
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I, 1 genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,--€ vorläufig vollstreckbar.
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