90 O 44/09•Landgericht Köln, 2009-01-29, 90 O 44/09
Full text
Landgericht Köln — 90 O 44/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-29
Aktenzeichen: 90 O 44/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0129.90O44.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. Z ## für 2005 des Notars Dr. Y (Köln) vom 17.03.2005 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jegliche vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde Nr. Z 640 für 2005 des Notars Dr. Y (Köln) vom 17.03.2005 herauszugeben.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. Z ## für 2005 des Notars Dr. Y (Köln) vom 17.03.2005 wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Nebenintervention wird zugelassen; die hierdurch dem Streithelfer entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt dieser selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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