Landgericht Köln, 2009-11-26, 31 O 329/09

31 O 329/09Cantonal CourtNov 26, 2009

Full text

Landgericht Köln — 31 O 329/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-26

Aktenzeichen: 31 O 329/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1126.31O329.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit den Bezeichnungen

„Spezialist für Insolvenzrecht (TS)“ und

„Spezialist für Sozialrecht (TS)“

zu werben, wie nachstehend wiedergeben:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 30.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

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