Landgericht Köln, 2009-12-23, 28 O (Kart) 479/08

28 O (Kart) 479/08Cantonal CourtDec 23, 2009

Full text

Landgericht Köln — 28 O (Kart) 479/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-23

Aktenzeichen: 28 O (Kart) 479/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1223.28O.KART479.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass aus der öffentlichen Zugänglichmachung von Bild- und Wortmaterial der in Anlage K1 aufgeführten Fernsehmitgliedsunternehmen der Beklagten zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in elektronischen Programmführern (EPG) nämlich von

a. Bildern (MAZ- und Standbildern) aus der angekündigten Sendung;

und/oder

b. Sendefolgen eines konkreten Senders unter Angabe des Sendezeiten und Titel und/oder

c. Basisdaten der angekündigten Sendung bestehend aus Angaben zum Titel der Sendung, Zeitpunkt und -dauer der Sendung, Sender sowie gegebenenfalls aus Produktionsland und -jahr, Regisseur und (Haupt-) Darsteller und/oder

d. Kurzbeschreibungen des Inhalts einzelner Sendungen bestehend aus einer beschreibenden, zusammenfassenden Wiedergabe des wesentlichen Inhalts einer Sendung und/oder

e. Bildern, die nicht aus der angekündigten Sendung, aber von den in Anlage K1 aufgeführten Fernsehmitgliedsunternehmen der Beklagten stammen und die von den in Anlage K1 aufgeführten Fernsehmitgliedsunternehmen der Beklagten den Redaktionen der deutschen Programmzeitschriften und der deutschen Zeitungen zum Zweck der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in deren Druckwerken zur Verfügung gestellt werden („Archivbilder“) und/oder

f. längeren Beschreibungen des Inhaltes einzelner Sendungen, bestehend aus einer beschreibenden, zusammenfassenden Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes eines Sendung, die von den in Anlage K1 aufgeführten Fernsehmitgliedsunternehmen der Beklagten stammen und die von den in Anlage K1 aufgeführten Fernsehmitgliedsunternehmen der Beklagten der Redaktion der deutschen Programmzeitschriften und der deutschen Zeitungen zum Zweck der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in deren Druckwerken zur Verfügung gestellt werden,

keine Ansprüche der Beklagten auf Beseitigung, Unterlassung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung über Gewinn, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung einschließlich der Herkunft und des Vertriebsweges der Vervielfältigungsstücke, Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke bestehen;

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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